Zwischen
der Stadt Rüsselsheim,
vertreten durch den Magistrat, dieser vertreten durch Bürgermeister
Dr. Walter Köbel und Stadtrat Karl Müller,
und
der Gemeinde Königstädten,
vertreten durch den 1. Beigeordneten Herrn Wilhelm Dammel un d den
Beigeordneten Albin Benedikt, wird nach Zustimmung der
Stadtverordnetenversammlung von Rüsselsheim vom 24. März 1955 und
der Gemeindevertretung von Königstädten vom 1.März 1955
nachstehender
Vertrag
abgeschlossen:
§ 1
Die Gemeinde Königstädten
gliedert sich in die Stadt Rüsselsheim zu einer unter einer
Verwaltung stehenden Stadtgemeinde ein.
Die Eingliederung
bezieht sich auf alle zu den der Stadt und der Gemeinde gehörigen
Gemarkungen, das Vermögen und die Schulden. Alle Einwohner der
seitherigen Gemeinde Königstädten werden hinsichtlich aller Rechte
und Pflichten mit den Einwohnern der Stadt Rüsselsheim
gleichgestellt.
Die seitherige
Gemeinde Königstädten erhält nach der Eingemeindung die
Bezeichnung „Rüsselsheim-Königstädten“.
§ 2
a)
In Rüsselsheim-Königstädten werden entsprechend den örtlichen
Erfordernissen Amts- und Zahlstunden abgehalten.
b)
Die Stadtverwaltung Rüsselsheim
übernimmt alle Bediensteten der seitherigen Gemeinde Königstädten
zu den gleichen Bedingungen, unter denen sie bisher beschäftigt
waren.
c)
In der seitherigen Gemeinde Königstädten wird eine örtliche
Verwaltung belassen, die die laufenden Verwaltungsgeschäfte
erledigt. Königstädten bleibt selbständiger Ortsgerichtsbezirk,
wobei die Mitglieder des Ortsgerichtes aus dem Ortsteil Königstädten
gewählt werden. Die standesamtlichen Geschäfte für den Ortsteil Königstädten
werden in Königstädten selbst wahrgenommen.
d)
Für die bisherige Gemeinde Königstädten bildet die
seitherige Gemeindevertretung bis zu den Neuwahlen im Oktober 1956
einen Ortsbeirat, dessen Rechte sich nach § 82 – Abs.2 – der
Hess. Gemeindeordnung bestimmen.
Nach
den Neuwahlen wird bei der Stadt Rüsselsheim eine Kommission für
den Ortsteil Königstädten gebildet, der außer drei Mitgliedern
des Magistrats sechs Bürger
des Ortsteiles Königstädten angehören, die nach Möglichkeit aus
verschiedenen Berufsständen sein sollen.
§ 3
a)
Die Erschließung von Baugelände erfolgt in Zusammenarbeit
zwischen der Stadt Rüsselsheim, dem Landwirtschaftsamt, dem
Ortslandwirt und dem Vorsitzenden des Bauernverbandes.
b)
Bei der Erschließung von Baugelände wird auf die Belange
der Königstädter Landwirte weitgehendst Rücksicht genommen. Falls
durch die Inanspruchnahne von Baugelände Ackerland in Wegfall
kommt, sollen die Landwirte nach Möglichkeit durch Zuweisung von
Ersatzland entschädigt werden, soweit sie einen dahingehenden
Wunsch äußern.
c)
Der Ortslandwirt sowie der Bauernverbandvorsitzende sind
Landwirte aus der bisherigen Gemeinde Königstädten.
d)
Bei Verpachtungen von landwirtschaftlichem Gelände im Gebiet
der seitherigen Gemarkung Königstädten, ist
dieses erst Königstädter Bürgern oder Landwirten
anzubieten.
Bei Verkäufen ist das Ackergelände zuerst den Königstädter
Landwirten zum Kauf anzubieten.
e)
In Feldbereinigungssachen sollen die beteiligten Grundstückseigentümer
entscheiden.
§ 4
Für den Stadtteil
Rüsselsheim-Königstädten sind folgende Maßnahmen innerhalb von 5
Jahren vorgesehen:
a)
Die bereits bestehende Kanalisation von Königstädten wird
an die Kläranlage der Stadt Rüsselsheim angeschlossen oder es wird
eine eigene Kläranlage erbaut.
Die Gesamtkanalisation wird mit dem Ziel vorangetrieben, dass alle
Grundstücke einen Anschluß erhalten können. Härten werden dabei
tunlichst vermieden.
b)
Rüsselsheim bemüht sich, sobald als planerisch und
technisch möglich, mit dem Bau einer Wasserleitung nach Königstädten
zu beginnen und die innerhalb von 5 Jahren zu erstellen.
Es wird angestrebt, alle Grundstücke an diese Wasserleitung
anzuschließen und dafür die technischen Voraussetzungen zu
schaffen.
In den Fällen, in denen eigene Wasserversorgungsanlagen vorhanden
sind, wird eine einvernehmliche Lösung zur Vermeidung von Härtefällen
angestrebt. Die Anschlussfrist in diesen Fällen wird innerhalb von
10 Jahren festgesetzt.
c)
Die Stadt Rüsselsheim sieht es als Ziel an, dass die Bevölkerung
von Königstädten mit Stadtgas zu den gleichen Bedingungen wie die
Bürgerschaft von Rüsselsheim versorgt wird.
d)
Das Straßennetz wird nach der Verlegung der verschiedenen
Versorgungsleitungen in einen Zustand versetzt, der dem Straßennetz
der Stadt Rüsselsheim entspricht.
Als vordringlichstes Ziel ist eine Umgehungsstraße zu verplanen.
e)
Der städt. Omnibusbetrieb wird sofort nach der Eingemeindung
in kurzen Zeitabständen die Strecke Rüsselsheim – Königstädten
befahren. Im Berufsverkehr sind ausreichend Omnibusse einzulegen.
f)
Die Stadt Rüsselsheim wird den Stadtteil Königstädten
innerhalb ihres Haushaltsplanes allgemein so berücksichtigen, dass
der Königstädter Bürger dem Rüsselsheimer gleichgestellt ist.
Insbesondere wird die Ortsverschönerung nach Rüsselsheimer Vorbild
durchgeführt. Die Ausstattung der Schule und der Feuerwehr, sowie
die Durchführung des Wohnungsbaues erfolgt in dem gleichen Rahmen,
in dem diese Maßnahmen in Rüsselsheim selbst vorangebracht werden.
Die Finanzierungs- und Bauunterlagen für noch nicht fertiggestellte
Bauvorhaben werden sofort nach der Eingemeindung überprüft.
Entsprechend ihrer seitherigen Erfahrung wird sich die Stadt Rüsselsheim
bemühen, diese Bauvorhaben baldmöglichst fertigzustellen.
g)
Die Vatertierhaltung bleibt in der seitherigen Weise und dem
erforderlichen Umfange nach in dem Stadtteil Königstädten
bestehen. Es ist den Bestrebungen des Landesverbandes der Rinderzüchter
Rechnung zu tragen. Den Ankauf von Vatertieren übernimmt die
Faselkommission, die aus Landwirten des Stadtteiles Königstädten
gebildet ist.
h)
Die in der seitherigen Gemeinde Königstädten bestehende
Jagdgenossenschaft bleibt in dem bisherigen Umfange bestehen.
i)
Die Gemeindewaage in dem Stadtteil Königstädten ist zu
erhalten und im Bedarfsfalle zu erneuern.
j)
Die bereits bestehenden Sonderrechte, Spruckrecht,
Weiderecht, Viehhut usw. bleiben in dem Domanialwald für die
bisherige Gemeinde Königstädten bestehen.
§ 5
Bei der
Durchführung des Vertrages gehen die Vertragsschließenden davon
aus, dass alle gemeinsamen Maßnahmen im Geiste gegenseitigen
Vertrauens in Angriff genommen werden. Die Stadt Rüsselsheim wird
die Königstädter gewachsene Tradition achten und die Eigenständigkeit
der Königstädter Bürgerschaft bewahren. Die Aufrechterhaltung des
Friedhofes im Stadtteil Königstädten wird zugesichert.
§ 6
Die in diesem
Vertrag genannten Bedingungen sind von den Vertragsschließenden
einzuhalten, es sei denn, dass ein Fall höherer Gewalt eintritt.
Tritt ein Fall höherer Gewalt ein, so sind die
Vertragsbestimmungen, die noch nicht durchgeführt wurden, nach
Normalisierung der Verhältnisse zu verwirklichen.
§ 7
Dieser Vertrag
tritt mit dem Tag in Kraft, an dem die Landesregierung gemäß § 17
– Abs.2 – HGO die Rechtwirksamkeit bestimmt.
Rüsselsheim, den
1. April 1955
Für die
Stadt Rüsselsheim:
Bürgermeister
Dr.W.Köbel
Stadtrat Müller |
Für die
Gemeinde Könistadten:
Beigeordneter Dammel
Beigeordneter Benedikt |
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